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   BAG, 31.10.1985 - 6 AZR 177/83   

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BAG, 31.10.1985 - 6 AZR 177/83 (https://dejure.org/1985,20091)
BAG, Entscheidung vom 31.10.1985 - 6 AZR 177/83 (https://dejure.org/1985,20091)
BAG, Entscheidung vom 31. Oktober 1985 - 6 AZR 177/83 (https://dejure.org/1985,20091)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 23.06.1983 - 6 ABR 65/80

    Arbeitgeberweisungsrecht

    Auszug aus BAG, 31.10.1985 - 6 AZR 177/83
    Betriebsbedingte Gründe im Sinne von § 37 Abs. 3 BetrVG liegen nur dann vor, wenn bestimmte Gegebenheiten und Sachzwänge des Betriebes dazu geführt haben, daß die Betriebsratstätigkeit nicht während der Arbeitszeit durchgeführt werden kann (vgl. BAG Urteil vom 11. Juli 1978 - 6 AZR 378/75 - DB 1978, 2177) In jedem Fall hat sieh das Betriebsratsmitglied beim Verlassen des Arbeitsplatzes abzumelden (vgl. BAG 43, 109 = AP Nr. 45 zu § 37 BetrVG 1972), wenn Betriebsratstätigkeit innerhalb der Arbeitszeit anfällt.

    Da ein Lehrer außerhalb der Unterrichtszeit seine Tätigkeit nach Zeit, Umfang und z.T. aueh Ort selbst bestimmen kann, tritt an die Stelle der sonst erforderlichen Abmeldung bei Verlassen des Arbeitsplatzes (BAG 43, 109 = AP Nr. 45 zu § 37 BetrVG 1972) gegebenenfalls die Meldung an den Arbeitgeber, daß zu einem bestimmten Zeitpunkt Betriebsratstätigkeit anfällt, die (nach seiner Auffassung) außerhalb der persönlichen Arbeitszeit für Vor- und Nachbereitung liegt.

  • BAG, 19.07.1977 - 1 AZR 376/74

    Arbeitsbefreiung für Bertriebsratsarbeit

    Auszug aus BAG, 31.10.1985 - 6 AZR 177/83
    a) Nach § 37 Abs. 2 BetrVG ist Betriebsratstätigkeit grundsätzlich während der Arbeitszeit durchzufUhren (vgl. BAG 29, 242 s AP Nr. 29 zu § 37 BetrVG 1972 und zuletzt BAG Urteil vom 19. Januar 1984 - 6 AZR 301/81 - unveröffentlicht).
  • BAG, 11.07.1978 - 6 AZR 387/75
    Auszug aus BAG, 31.10.1985 - 6 AZR 177/83
    Betriebsbedingte Gründe im Sinne von § 37 Abs. 3 BetrVG liegen nur dann vor, wenn bestimmte Gegebenheiten und Sachzwänge des Betriebes dazu geführt haben, daß die Betriebsratstätigkeit nicht während der Arbeitszeit durchgeführt werden kann (vgl. BAG Urteil vom 11. Juli 1978 - 6 AZR 378/75 - DB 1978, 2177) In jedem Fall hat sieh das Betriebsratsmitglied beim Verlassen des Arbeitsplatzes abzumelden (vgl. BAG 43, 109 = AP Nr. 45 zu § 37 BetrVG 1972), wenn Betriebsratstätigkeit innerhalb der Arbeitszeit anfällt.
  • BAG, 19.01.1984 - 6 AZR 301/81
    Auszug aus BAG, 31.10.1985 - 6 AZR 177/83
    a) Nach § 37 Abs. 2 BetrVG ist Betriebsratstätigkeit grundsätzlich während der Arbeitszeit durchzufUhren (vgl. BAG 29, 242 s AP Nr. 29 zu § 37 BetrVG 1972 und zuletzt BAG Urteil vom 19. Januar 1984 - 6 AZR 301/81 - unveröffentlicht).
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